RS0090260 – OGH Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist die Tat an sich vom biologischen Schuldelement (= Zurechnungsfähigkeit) zu abstrahieren; es ist entscheidend; ob die als Anlaßtat in Betracht kommende Handlungsweise des Täters als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges im Sinne des Grunddelikts gerichteten Willens erscheint, wobei es bei einem zurechnungsfähigen Täter, auch bei Bestehen der Fähigkeit zu einer solchen Willensbildung, an einer schuldhaften Handlungsweise im Sinne des § 4 StGB fehlt.