RS0071641 – OGH Rechtssatz
Unter Vernehmung im Sinne des § 5 Abs 2 RAO ist zu verstehen, daß dem Eintragungswerber im Hinblick auf die obwaltenden Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem versammelten Ausschuß und Gewährung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks auf den Ausschuß gegeben werden soll.