RS0087342 – OGH Rechtssatz
Bei fehlender (hier: zufolge Aufhebung des Beschlusses, mit dem vom erkennenden Gericht gemäß § 5 Abs 3 StVG die Ersatzhaft angeordnet und zufolge Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels teilweise schon in Vollzug gesetzt worden war) rechtswirksamer Strafvollzugsanordnung keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes.