RS0083493 – OGH Rechtssatz
Der Ausschluß eines direkten Weiterverkaufs des Wohnungseigentums durch den Wohnungseigentümer schlechthin, und zwar nicht nur für die Darlehenslaufzeit, sondern während der Dauer der Verwaltung stellt eine unzulässige Einschränkung der Verfügungsrechte des Eigentümers dar.