JudikaturOGH

RS0021578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1976

Übernimmt der Architekt außer der Planung auch Bauorganisation und Bauaufsicht, so kommen die Vorschriften des § 1167 ABGB bei bloßen Zwischenleistungen - Fehlern in die Bauplänen - nicht in Anwendung.

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