RS0039455 – OGH Rechtssatz
§ 560 ZPO erlaubt es dem Aufkündigenden nicht, vom Gesetz oder der Vereinbarung abweichende, wenn auch für den Aufgekündigten scheinbar günstigere Kündigungstermine zu wählen, zumal Zweck der Norm über den Kündigungstermin nicht so sehr der Schutz des Aufgekündigten als die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder im Vertrag) vorgesehenen Termin ist.