Die ersten Deliktsfälle des § 207 Abs 1 StGB und des § 212 Abs 1 StGB stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in dem der Subsidiarität oder der Konsumtion, werden durch das Verhalten des Täters beide Tatbestände verwirklicht, dann wird der Unrechtsgehalt dieser Tat vielmehr nur durch deren Unterstellung unter beide Strafbestimmungen voll ausgeschöpft.
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