Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des § 216 EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).
Rückverweise
…nicht im Belieben des Gläubigers, einseitig eine Schuld abweichend von den Regeln der §§ 216 ff EO zu verrechnen (vgl RIS Justiz RS0107393; RS0003223). Ein Liegenschaftspfandgläubiger kann sich daher nicht zum Nachteil eines Bürgen auf den Inhalt des Verteilungsbeschlusses berufen, sondern muss die Verrechnung gegen sich gelten lassen…
…Zinsen der „Hauptforderung“ (Ersatz des Kaufpreises abzüglich des Werts der Liegenschaft) an. Ob diese Zuordnung im Hinblick auf die Tilgungsbestimmungen der EO (vgl RS0107393; § 1416 ABGB ist im Exekutionsverfahren nicht anwendbar; vgl 3 Ob 322/05g) zu Recht erfolgte, betrifft ebenfalls die Frage der Anspruchshöhe…
…EO der von ihr vorgenommenen Verrechnung der exekutiven Zuweisung an sie nicht entgegen. 4. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin als weitere Sicherungsgeberin (vgl RS0107393; RS0003441) war damit nicht verbunden. Sie stimmte nämlich in ihrer Bürgschaftserklärung unstrittig einer Verwertung aller sonstigen Sicherheiten für die Kreditforderungen durch die beklagte Bank nach…