RS0014947 – OGH Rechtssatz
Im Regelfall ist der von seinem Gläubiger zwecks Fortführung der Geschäftsbeziehungen zur Verschaffung einer Leistungsgarantie eines anderen aufgeforderte Schuldner im Verhältnis zwischen dem Garanten und dem Gläubiger als Dritter iS des § 875 ABGB anzusehen. Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn der Gläubiger den Schuldner dennoch durch einen Verhandlungsauftrag dem Garanten gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt.