RS0089766 – OGH Rechtssatz
Die "Ausnützung einer Gelegenheit" sowohl im § 127 Abs 2 Z 3 StGB als auch im § 313 StGB betrifft ausschließlich die Schuld (§ 14 Abs 2 StGB). Sohin können die Bestimmungen im Hinblick auf § 13 StGB auf Beteiligte, auf welche die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen nicht zutreffen, nicht angewendet werden.