JudikaturOGH

RS0090995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 1976

Eine Handlung, die direkt zur Ausübung des Raubes führt oder ihr (zeitlich oder örtlich) unmittelbar vorgelagert ist (ausführungsnahe Vorbereitungshandlung), kann nicht gesondert (hier nach § 109 StGB) dem Täter zugerechnet werden.

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