RS0081615 – OGH Rechtssatz
Die Auslegung des VBG durch die Rechtsprechung, daß ein Vertragsbediensteter Anspruch darauf hat, unabhängig von der getroffenen Vereinbarung entsprechend der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entlohnt zu werden, beruht darauf, daß des Gesetz selbst eine zwingende Beziehung zwischen Beschäftigung und Entlohnung insbesondere dadurch herstellt, daß der Dienstvertrag unter anderem gemäß § 4 Abs 2 lit d VBG eine Bestimmung darüber enthalten muß, für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er "demgemäß" zugewiesen wird (Stifter, ZAS 1976,102 - Glosse zu 4 Ob 42/75).