JudikaturOGH

RS0008602 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1976

Reskriptlegitimation eines minderjährigen außerehelichen Kindes eines Staatsbürgers der BRD (Kinder sind österreichische Staatsangehörige):

Ungeachtet des gemäß § 13 der 4. DVEheG anzuwendenden Heimatrechtes des Vaters, das in den §§ 1723 ff BGB eine gerichtliche Zuständigkeit für die Ehelicherklärung nichtehelicher Kinder auf Antrag des Vaters vorsieht, ist mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Kinder im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 Z 3 EO die ausschließliche Zuständigkeit des Bundespräsidenten für die Ehelicherklärung unehelicher Kinder zu ehelichen Kindern gemäß Art 65 Abs 2 lit d B-VG gegeben. Eine gerichtliche Zuständigkeit für den Ausspruch der Reskriptlegitimation ist somit in der österrreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.

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