RS0001256 – OGH Rechtssatz
Das im Rahmen einer Fahrnisexekution die Zubehörseigenschaft (§ 39 Abs 1 Z 2 iVm § 252 EO) prüfende Exekutionsgericht hat auch zu prüfen, ob hinsichtlich der fraglichen Liegenschaft nicht bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist, in diesem Falle wäre nämlich zur Entscheidung über die Zubehörseigenschaft das für die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsexekution zuständige Exekutionsgericht berufen.