RS0040823 – OGH Rechtssatz
Ist der Spruch des Ersturteils, mit dem über die Forderung und Gegenforderung zu entscheiden war, weder dreigliedrig im Sinne des § 545 Geo, noch eingliedrig gefaßt, sondern - in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise - zweigliedrig, sodaß ihm nicht eindeutig entnommen werden kann, ob und in welchem Umfang die Kompensation vorgenommen wurde, ist das Ersturteil mit Mängel im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO behaftet.