JudikaturOGH

RS0002785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1976

Vor Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung des führenden Exekutionsverfahrens ist dieses noch "im Gange" (§ 139 Abs 1 EO) bzw "anhängig" (§ 139 Abs 2 EO); aber auch nach Einstellung bleibt das infolge anderer Beitritte fortzusetzende Verfahren "führend".

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