JudikaturOGH

RS0018770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2019

Verletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden, sofern der Vertrag nicht gewisse Elemente eine Glücksvertrages enthält und § 1268 ABGB gilt. Es muss daher berücksichtigt werden, wofür das Entgelt (Gesellschaftseinlage) gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auch den Erfolg an. War sich der in seinen Rechten verkürzt Glaubende über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bewusst, gilt § 935 dritter Fall.

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