JudikaturOGH

RS0090085 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1976

Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für freiheitsentziehende Maßnahmen (hier: § 22 StGB), zumal diese gemäß § 435 Abs 2 StPO einen Teil des Anspruches über die Strafe bilden.

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