Bei der Erledigung des Exekutionsantrages ist nicht zu prüfen, ob die Exekution zu einem Erfolg führen wird. Eine Verweigerung der Exekutionsbewilligung gestützt auf § 39 Abs 1 Z 8 EO käme nur in Betracht, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, dass die Liegenschaft unverkäuflich sein wird.
Rückverweise