RS0000152 – OGH Rechtssatz
Das Wahlrecht des betreibenden Gläubigers gem § 6 EO gilt nicht nur für den Fall der ausschließlichen Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes zur Exekutionsbewilligung (§ 4 Abs 1 Z 6 EO), sondern auch dann, wenn um Bewilligung der Exekution entweder beim Titelgericht oder beim Exekutionsgericht angesucht werden kann (§ 4 Abs 2 EO).