RS0002521 – OGH Rechtssatz
Ohne Zustimmung der Nacherben kann auf das Substitutionsgut nur zugunsten von Nachlassschulden Exekution geführt werden, weil dadurch das reine Erbschaftsvermögen, der alleinige Gegenstand des Rechtes des Nacherben, nicht vermindert wird. Der Exekutionstitel muss aber noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.