RS0014094 – OGH Rechtssatz
Die Annahmeerklärung ist nach der Zugangstheorie (§ 862a ABGB) eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung.
Die Annahmeerklärung ist nach der Zugangstheorie (§ 862a ABGB) eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung.
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