JudikaturOGH

RS0093531 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 1976

Die Hilfeleistungspflicht nach § 95 StGB ist von dem zusätzlichen Bestehen einer solchen für andere Personen nach § 94 StGB unberührt, solange nicht auch tatsächlich sachkundige und ausreichende Hilfe geleistet wird.

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