JudikaturOGH

RS0093442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 1976

§ 95 Abs 2 StGB verlangt im Gegensatz zu § 94 Abs 3 StGB keine Güterabwägung. Die Unzumutbarkeit nach § 95 Abs 2 StGB besteht schon dann, wenn wichtige von der Rechtsordnung anerkannte Interessen entgegenstehen, ohne daß diese unbedingt auch höherwertig als jene des Verunglückten sein müssen.

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