RS0099270 – OGH Rechtssatz
Die Ansicht, bei der Prüfung der Frage, welcher von den Übernahmswerbern als Anerbe zu bestimmen ist, sei nicht auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern auf den Zeitpunkt der Bestimmung des Anerben und auf die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auftretenden Bewerber abzustellen, weil nur zu diesem Zeitpunkt feststehe, ob Ausschließungsgründe vorlägen und die nach dem Gesetz Berufenen überhaupt als Hofübernehmer auftreten, steht mit keiner gesetzlichen Bestimmung in Widerspruch.