Kein Verstoß gegen § 152 Abs 1 StPO, wenn es sich nicht um eine formelle Zeugenvernehmung durch die Verwaltungsbehörde, sondern um eine spontane, ohne Befragung, abgegebene Äußerung eines Angehörigen des Beschuldigten gegenüber einem Kriminalbeamten handelt.
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