RS0097692 – OGH Rechtssatz
Kein Verstoß gegen § 152 Abs 1 StPO, wenn es sich nicht um eine formelle Zeugenvernehmung durch die Verwaltungsbehörde, sondern um eine spontane, ohne Befragung, abgegebene Äußerung eines Angehörigen des Beschuldigten gegenüber einem Kriminalbeamten handelt.