JudikaturOGH

RS0008132 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1976

Für die Gläubigereigenschaft im Sinn des § 138 AußStrG reicht es nicht aus, daß ein an sich für ihre Begründung geeigneter Anspruch irgendeinmal behauptet wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß dieser Anspruch auch entsprechend weiterverfolgt wird.

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