RS0008132 – OGH Rechtssatz
Für die Gläubigereigenschaft im Sinn des § 138 AußStrG reicht es nicht aus, daß ein an sich für ihre Begründung geeigneter Anspruch irgendeinmal behauptet wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß dieser Anspruch auch entsprechend weiterverfolgt wird.