JudikaturOGH

RS0055975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2005

Der Rechtsanwalt hat sich in Wort und Schrift einer sachlichen und juristischen Ausdrucksweise zu bedienen; er hat sich auch dem Prozessgegner gegenüber korrekt zu verhalten (Überschreitung des § 9 RAO durch unsachliche Schreibweise).

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