JudikaturOGH

RS0033494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2013

§ 1416 ABGB betrifft zwar dem Wortlaut nach nur den Fall, dass ein Gläubiger gegen einen Schuldner mehrere Forderungen hat, doch zwingt die Gleichheit des Rechtsgrundes zu ihrer Anwendung auch auf Teilzahlungen einer einheitlichen Schuld, die der Gläubiger angenommen hat.

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