RS0043752 – OGH Rechtssatz
Der OGH ist zwar auch selbst an seine im Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden; dies hindert aber nicht die freie Prüfung neu hervorgekommener Sachverhalte, die im Aufhebungsbeschluss mangels damaliger Anhaltspunkte unerörtert geblieben sind (Vgl Novak, JBl 1961,486).