Ein wichtiger Grund für die Abberufung (§ 147 HGB, zweiter Satz) und die Ernennung neuer Liquidatoren (§ 146 Abs 2 HGB) im Rechtsbereich der Kommanditgesellschaft schlägt derart bis in den Rechtsbereich der Komplementärgesellschaft durch, daß er sich an den Organvertretern dieser Gesellschaft verwirklicht, wenn auch nach dem für diese Gesellschaft geltenden Recht (§ 89 Abs 3 GmbHG) die Voraussetzungen hiezu gegeben sind.
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