RS0053281 – OGH Rechtssatz
Das Grundsatzgesetz, das nicht an die Vollziehung gerichtet ist, kann daher nicht dem im Art 18 Abs 1 B-VG liegenden Determinierungsgebot widersprechen. Es müssen im Grundsatzgesetz auch nicht die wesentlichen Merkmale der vom Ausführungsgesetz vorzunehmenden Determinierung enthalten sein, denn die Grundsatznormen begrenzen zwar den Inhalt der Ausführungsregelung, bestimmen ihn aber nicht durch Umschreibung seiner wesentlichen Merkmale (vgl VfSlg 3649). Das Verhältnis des Grundsatzgesetzes zum Ausführungsgesetz ist im Wesen verschieden von dem zwischen Gesetz und Verordnung.
VfGH vom 13.10.1972, G 20, 21/72