Ein Duldungsbegehren weist nur dann die nach § 226 ZPO erforderliche Bestimmtheit auf, wenn es die Art und den Umfang der vom Beklagten zu duldenden Handlungen des Klägers eindeutig erkennen läßt. Das Begehren auf Duldung der "jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung" einer Liegenschaft samt Haus ist unbestimmt.
Rückverweise