RS0087012 – OGH Rechtssatz
§ 38 Abs 1 ist in seinen Gesamtauswirkungen in der neuen (FinStrGNov 1975) Fassung günstiger, da die Freiheitsstrafe nur mehr nach Maßgabe des § 15 FinStrG (idF Nov 1975) verhängt werden kann.
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