JudikaturOGH

RS0080803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1976

Wenn der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen hat, muß das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus § 156 Abs 3 VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, feststellen. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.

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