JudikaturOGH

RS0016808 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1976

Sittenwidrigkeit der Ablehnung nach § 12 VersVG kommt dann in Betracht, wenn Versicherer und VersN in der Absicht zusammenwirken, einen Dritten (Gläubiger des VersN) zu schädigen.

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