Der Grundsatz, wonach Linksabbiegemanöver nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn mit Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß durch sie vorrangige Verkehrsteilnehmer weder zu einer Ablenkung noch zu einer unvermittelten Bremsung genötigt werden gilt auch auf Kreuzungen, soweit gemäß § 38 Abs 4, 3.Satz StVO den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben ist.
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