Dem Gläubiger kommt im (außerstreitigen) Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung durch den Schuldner gem Art XLII EGZPO keine Parteistellung zu; Einwendungen des Gläubigers, der bei der Eidestagsatzung anwesend ist, dürfen daher nicht beachtet werden. Der Gläubiger kann jedoch im Umfange der Nichterfüllung der urteilsmäßig zu erbringenden Leistung Zwangsvollstreckung nach § 354 EO führen, wogegen der Schuldner seine allfällige Einwendungen, der Anspruch sei bereits durch Tilgung erloschen, im Rechtsweg (§ 35 EO) vorbringen könnte (SZ 32/97).
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