RS0002098 – OGH Rechtssatz
1. Grundsätzlich hat der betreibende Gläubiger gemäß § 55 Abs 2 EO die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen.
2. Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs 2 DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat.