JudikaturOGH

RS0090342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1977

Nur im Sinne des § 23 Abs 1 Z 2 StGB qualifizierte Vortaten, sohin insbesondere solche, die eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen in der Dauer von mehr als sechs Monaten nach sich zogen, unterbrechen die Rückfallsverjährungsfrist des § 23 Abs 4 StGB.

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