JudikaturOGH

RS0037487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2002

In das Begehren ist auch die Forderung (nach Kapital, Zinsen und Kosten) aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll. Die bloße Anführung der Forderung in der Klagserzählung genügt dem Erfordernis des § 12 AnfO für den Inhalt der Anfechtungsklage nicht.

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