RS0037487 – OGH Rechtssatz
In das Begehren ist auch die Forderung (nach Kapital, Zinsen und Kosten) aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll. Die bloße Anführung der Forderung in der Klagserzählung genügt dem Erfordernis des § 12 AnfO für den Inhalt der Anfechtungsklage nicht.