RS0087771 – OGH Rechtssatz
Will das Gericht bedingte Strafnachsicht bezüglich einer während der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen (neuen) Straftat gewähren, hat es entweder den Festsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft zum alten Verfahren abzuweisen oder aber beide Verfahren, - sei es durch Abweisung des nach § 56 StPO gestellten Vereinigungsantrages, sei es durch Ausscheidung gemäß § 57 StPO des zunächst gemäß § 56 StPO einbezogenen (früheren) Strafverfahrens - getrennt zu führen.