RS0001951 – OGH Rechtssatz
Das Exekutionsbewilligungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Exekution durch Pfändung und Überweisung von Geldforderungen "ins Leere" geht. Es ist vielmehr sogar die Überweisung einer gepfändeten Forderung - allenfalls nach Einvernahme der Beteiligten im Sinne des § 303 Abs 3 EO - zu bewilligen, falls der Drittschuldner in seiner Äußerung behauptet, daß der Verpflichtete ihm gegenüber keine Forderung besitzt, weil der betreibende Partei die Beurteilung vorbehalten bleiben muß, ob die Behauptung des Drittschuldners zutrifft.