JudikaturOGH

RS0001951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 1976

Das Exekutionsbewilligungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Exekution durch Pfändung und Überweisung von Geldforderungen "ins Leere" geht. Es ist vielmehr sogar die Überweisung einer gepfändeten Forderung - allenfalls nach Einvernahme der Beteiligten im Sinne des § 303 Abs 3 EO - zu bewilligen, falls der Drittschuldner in seiner Äußerung behauptet, daß der Verpflichtete ihm gegenüber keine Forderung besitzt, weil der betreibende Partei die Beurteilung vorbehalten bleiben muß, ob die Behauptung des Drittschuldners zutrifft.

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