Der Finanzprokuratur steht, wenn sie zum Schutz öffentlicher Interessen einschreitet, das Rekursrecht nur innerhalb der den am Verfahren Beteiligten offenstehenden Frist zu. Es kommt nicht darauf an, ob und wann der Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt worden ist. Das Einschreiten der Finanzprokuratur vermag nicht die bereits eingetretene Rechtskraft aufzuheben.
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