JudikaturOGH

RS0060117 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Das Gesetz gibt jedem Gesellschafter das Recht, einen Gesellschafterbeschluss, der auch nur aus formellen Gründen - insbesondere wegen Mitwirkung einer nicht stimmberechtigten Person - dem GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag zuwider zustande gekommen ist, unter den Voraussetzungen des § 41 GmbHG mit Klage anzufechten.

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