1. Zwingende Mieterschutzbestimmungen sind zugunsten von Bestandnehmern, die zugleich Mieteigentümer sind, anwendbar.
2. Der vom Außerstreitrichter (gemäß § 825 ABGB) festgesetzte, gegen zwingende Zinsbildungsvorschriften verstoßende Mietzins ist, soweit er unbekämpft blieb, bindend.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden