RS0002983 – OGH Rechtssatz
Der im § 206 Abs 1 EO festgelegte Verfahrensgrundsatz gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund nicht für alle am Versteigerungsverfahren beteiligten Verpflichteten gegeben ist. Das Versteigerungsverfahren ist dann gegen die übrigen Verpflichteten fortzusetzen.