JudikaturOGH

RS0002983 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1976

Der im § 206 Abs 1 EO festgelegte Verfahrensgrundsatz gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund nicht für alle am Versteigerungsverfahren beteiligten Verpflichteten gegeben ist. Das Versteigerungsverfahren ist dann gegen die übrigen Verpflichteten fortzusetzen.

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