Der Entgeltanspruch des Unternehmers besteht zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind; nur Umstände, die in den sogenannten neutralen Kreis fallen, hat ebenfalls der Unternehmer zu vertreten. Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen.
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