JudikaturOGH

RS0087231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1976

Eine (ausdrückliche) Bestimmung über die Dauer der Probezeit bei Beschlußfassung gemäß § 24 Abs 2 StGB in jenen Fällen, die gemäß Art V Z 1 StVAG erfolgte Einweisungen betreffen und sohin auf (frühere) Arbeitshauseinweisungen zurückgehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der aus § 322 Abs 2 Z 2 StGB und Art V Z 2 StVAG erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, vor allem aber der (generellen) Regelung des § 1 Abs 2 StGB ergibt sich jedoch, daß in diesen Fällen die aus Anlaß der Beschlußfassung nach § 24 Abs 2 StGB festzusetzende Probezeit zwar nach § 48 Abs 2 StGB zu bestimmen ist, deren Höchstdauer aber die im § 8 Abs 1 ArbHG 1951 mit fünf Jahren limitierte Probezeit nicht übersteigen darf.

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