RS0095804 – OGH Rechtssatz
Ziel des Angriffs nach Abs 1 des § 269 StGB ist, wie sich aus dem Wort "hindern" ergibt, das bedeutet, jemanden das Ausüben einer Tätigkeit, die Verfolgung eines Vorhabens, unmöglich zu machen, die Unterlassung der Amtshandlung gegen die sich der Widerstand richtet; ist dies dem Täter, zumindest vorerst, gelungen, so ist der im § 269 Abs 1 StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten.